Medizinische Leistungen sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die Tätigkeiten umfassen die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden“. (FG Baden-Württemberg 04.06.2014 – 14 K 797/12) nach Beschluss des BFH vom 18. Februar 2008 V B 35/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 1001). Insofern ist eine medizinische Leistung eine umsatzsteuerbefreite Leistung. „Nicht unter die Befreiung fallen danach bspw. Leistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („Wellness“) durchgeführt werden (FG Baden-Württemberg 04.06.2014 – 14 K 797/12) nach Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2013 2 K 2055/11, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 228). Eine umsatzsteuerliche Unterscheidung von medizinischer Leistung zur Wellnessleistung besteht darin, dass bei einer medizinischen Leistung die zu erbringende Leistung von der Diagnose oder Vorbeugung von Krankheiten abhängt. Bei einer Wellnessleistung steht die Leistung pauschal fest. Somit ist für das Finanzamt das „Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.“ (Abschnitt 3.10 UStAE, Einheitlichkeit der Leistungen). Aus diesem Grunde ist eine Abrechnung nach einem Leistungsverzeichnis geboten. Pauschalpreis und Zeitbezug sind klare Indikatoren für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung werden aber aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministerums vom 19.06.2012 gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der Abschnitt 12 um den Abschnitt 12a erweitert. Hier ist die Osteopathie (auch auf Verordnung) generell von der Umsatzsteuer befreit.

Die Abrechnung ist grundsätzlich anhand der getätigten Leistung (nicht Zeit) zu erstellen. Eine Abhängigkeit zu etwaigen Erstattungen ist keinesfalls sinnvoll. Erst recht nicht, wenn der Leistungserbringer dazu bewegt werden würde, weniger oder etwas anderes als die erbrachte Leistung abzurechnen, da eine Dokumentationspflicht nach BGB § 630 f Abs. 1 besteht und die Rechnung als „Spiegelung“ der Dokumentation zu werten ist. Dies geht aus einem Urteil hervor, welches sagt:„Für den VN einer PKV besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden.“ (AG München 282 C 28161/12 vom 04.07.2013) Gleiches gilt auch für gesetzlich Versicherte: „Die Dokumentation ist auch eine zu erfüllende Pflicht gegenüber dem Leistungsträger. Das heißt, dass die Aufzeichnungen so umfangreich sein sollten, dass dem Leistungsträger eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung möglich ist.“ (§§ 275, 295 SGB V)
Ein Hinweis auf die Erstattungsfähigkeit von Rechnungen ist nach BGB § 630 c Abs. 3 gefordert. Dieses gilt auch, wenn z.B. osteopathische Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) als freiwillige Satzungsleistung bezuschussen. Eine Liste, welche GKV, wieviel bezuschusst, finden Sie HIER. Bei den privaten Krankenversicherungen (PKV) müssen diese Ihre Abrechnungsverzeichnisse nach BGB §§ 305 zur Inhaltskontrolle dem Versicherten offenlegen. Da es sich allerdings beim GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) „um ein Verzeichnis bloßer einseitiger Empfehlung für die Honorarvereinbarungen handelt, das keine Bindungswirkung für die Patienten entfaltet“ (AZ B3-1/16-054 v. 30.08.2016), reicht hier der Hinweis aus, das die Erstattung von dem individuell gewählten Tarif abhängt.
Heilpraktiker (auch sektorale Heilpraktiker, Zahnärzte und Ärzte) üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker (auch sektorale Heilpraktiker, Zahnärzte und Ärzte) beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker (auch sektoraler Heilpraktiker, Zahnarzt und Arzt) schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker (auch sektorale Heilpraktiker, Zahnärzte und Ärzte) und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Die Grundlage hierfür ist für Ärzte die GOÄ, für Zahnärzte die GOZ, für Heilpraktiker die GebüH.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker (auch sektorale Heilpraktiker, Zahnärzte und Ärzte) die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.